Rechtsprechung
VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz ...; Volksgruppe der Hazara; Tätigkeit als Bodyguard für Kommandanten; Verfolgung durch die Taliban; innerstaatliche Fluchtalternative; Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden jungen Mann zumutbar
- milo.bamf.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
Nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RdNr. 11) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).
Ein Schutzsuchender kann auf internen Schutz nach Art. 8 und Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG verwiesen werden, wenn ihm ein Ausweichen in eine sichere Region seines Heimatlandes aufgrund seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar ist, er insbesondere dort sein Existenzminimum sichern kann (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a. a. O. RdNr. 28).
Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest in faktischer Hinsicht das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss (BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNr. 28).
- VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts für die Provinz Ghazni aufgrund der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNr. 21).Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).
Es ist deshalb zu erwarten, dass es dem Kläger bei seiner Rückkehr gelingen wird, jedenfalls sein Existenzminimum zu sichern (…vgl. BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).
- VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394
Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan …
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (…vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).
Es ist deshalb zu erwarten, dass es dem Kläger bei seiner Rückkehr gelingen wird, jedenfalls sein Existenzminimum zu sichern (vgl. BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 37;… vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).
- BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07
Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis; …
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
Dabei spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG vom 29.5.2008 Az. 10 C 11/07 RdNr. 35). - EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU v. 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 19.11.1996 BVerwGE 102, 249/258 f.). - VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06
Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 6 K 11.30324
In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (…vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).